6.1        Umsetzung im Rahmen der Bauleitplanung

Laut § 14 (2) BNatSchG sind die Inhalte der Landschaftsplanung „in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. ... Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen“. Darüber hinaus steht gemäß dem u.a. vom NLö, dem Niedersächsischen Gemeindebund und dem Niedersächsischen Städtetag herausgegebenen Leitfaden „die übernahme der Inhalte in den behördenverbindlichen Flächennutzungsplan“ ... „an zentraler Stelle“ (Bierhals et al. 2001: 102). Dies kann geschehen indem bestimmte Inhalte des Landschaftsplanes in den F-Plan übernommen werden. Zur Vereinfachung der übernahme sind in Karte 6 „Planung und Entwicklung“ die Plan­zeichen des Flächennutzungsplans zusammen mit den Planzeichen des Landschaftsplans dargestellt. Folgende bisher noch nicht oder ungenügend berücksichtigten Inhalte der Schutzgüter Boden / Wasser (vgl. Karte 3b „Wasser- und Stoffretention“) sowie Klima (vgl. Karte 4 „Klima und Luft“) sollten aus Sicht der Verfasser zu Gunsten des Naturschutzes in den Flächennutzungsplan über­nommen werden:

Tabelle 6.1:           Ziele/Maßnahmen für die Schutzgüter Boden/ Wasser und Klima zur übernahme in Flächennutzungsplan

DARSTELLUNG GEMäss BAUGB

FLäCHENNUTZUNG

FLäCHENBEZUG

§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB

Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauer­kleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze sowie Friedhöfe

Sicherung von Flächen mit Ausgleichsfunktion für den Wirkungsraum der Kernstadt :

  • Klimaökologische Komfortinseln
  • Klimatisch / lufthygienisch günstige Freiräume

§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB

 

Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirk­ungen im Sinne des Bundesimmis­sions­schutzgesetzes

Sicherung von Flächen mit Ausgleichsfunktion für den Wirkungsraum der Kernstadt:

  • Klimatisch / lufthygienisch günstige Freiräume
  • Ausgleichsraum Elm mit Bezug zu belasteten Siedlungsgebieten in Königslutter

Siedlungsgebiete des Wirkungsraums Kernstadt Königslutter:

  • Ausgleichsfunktion für den Wirkungsraum Königslutter durch geplante Siedlungsgebiete gefährdet

§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB

 

(...) Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind

überschwemmungsbereiche der Schunter, Uhrau, Scheppau und Launiger Mühlenriede

§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB

Flächen für die Landwirtschaft und den Wald

Sicherung von Flächen mit Ausgleichsfunktion für den Wirkungsraum Königslutter :

  • Ausgleichsraum Elm mit Bezug zu belasteten Siedlungsgebieten in Königslutter

§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB [1]

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Bereiche hoher Wassererosionsgefährdung / starker Hangneigung (Kuppen, Steilhänge) ohne Dauervegetation

 

Eine besondere Form der Umsetzung der Aussagen des Landschaftsplans (das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot) wäre die Aufhebung oder Verkleinerung der mit dem Naturschutz in Konflikt stehenden, geplanten Flächennutzungsänderungen im bestehenden F-Plan. Auf eine Reihe von Vorhaben dieser Art wurde in Kapitel 5.2 hingewiesen.

Die in Kapitel 5.2 vorgenommene Kalkulation der bei der Umsetzung aller im F-Plan vorgesehenen Flächennutzungsänderungen erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wird im Anhang (siehe Kapitel A-5.2.2) als Wertfaktoren dargestellt werden (siehe Niedersächsischer Städtetag 2002) und nicht in Form einer benötigten Flächengröße. Auch die Darstellung der Flächen, die sich zur Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen eignen, umfasst eine Reihe von Flächenkategorien (siehe Kapitel 5.2.2.1) und insgesamt ein Vielfaches der Fläche, die zur Kompensation der vorgesehenen Flächen­änderungen nötig wären.

Auf der Ebene des Bebauungsplanes ergeben sich Umsetzungsmöglichkeiten durch die Festsetzung nach § 9 BauGB:

Tabelle 6.2:           Festsetzung nach § 9 BauGB auf der Ebene des Bebauungsplanes

MAssNAHME

FESTSETZUNG NACH § 9 BAUGB

HINWEISE ZUR UMSETZUNGSRELEVANZ

Begrenzung der Bodenversiegelung in Baugebieten

§ 9 Abs. 1
Nr. 1, 2 und 3

In Anlehnung an die Baunutzungsverordnung wird über die Grundflächenzahl das Maß der baulichen Nutzung festgelegt

Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

§ 9 Abs. 1
Nr. 25

Dabei ist zu beachten, dass abschließende Pflanzlisten nicht zulässig sind

Schaffung und Erhaltung von Grünflächen

§ 9 Abs. 1
Nr. 15

Umfasst öffentliche wie private Grünflächen, Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe. Aufzählung ist nicht abschließend. Neben den genannten Festsetzungsmöglichkeiten können im Rahmen weiterer Festsetzungen zu begrünende Flächen festgesetzt werden, auch wenn es sich nicht um Grünflächen im Rahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 15 handelt.

Sicherung und Entwicklung flächenhafter Biotope

§ 9 Abs. 1
Nr. 20

Festsetzung für Flächen im Rahmen des Ausgleichs

Erhaltung und naturnahe Gestaltung von Gewässern

§ 9 Abs. 1
Nr. 16

Kann in Kombination mit § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 erfolgen

Rückhaltung von Niederschlagswasser

§ 9 Abs. 1
Nr. 14

Erlaubnis zur Versickerung von Regenwasser ist an die Zustimmung der Gemeinde gebunden

 

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[1]    § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB dient vor allem dazu, Ausgleichsmaßnahmen darzustellen. In Kombination mit Nr. 10 können aber auch die Nummern 5 und 9 verwendet werden.