In Kapitel 5.1 wird dem Rat der Stadt Königslutter am Elm die Ausweisung von mehreren Geschützten Landschaftsbestandteilen (gemäß § 28 NNatG) durch Satzung (§§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung NGO) empfohlen. Das Verfahren zur Ausweisung beruht auf § 30 NNatG, wonach es ausreicht, für einzelne geschützte Landschaftsbestandteile die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten zu hören (§ 30 Abs. 3 NNatG). Im übrigen muss die Satzung den Schutzzweck nennen (§ 30 Abs. 4 NNatG).
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, mit der Aufstellung oder änderung von Friedhofs-, Kleingarten- oder Gestaltungssatzungen auf die gestalterische und ökologische Funktion von Grün- und Freiflächen Einfluss zu nehmen.