5.4.5      Fischerei

Für die Ausübung der Fischerei und die Hege bzw. Bewirtschaftung von Gewässern und Teichanlagen, i.d.R. durch Angelvereine, sind das Nds. Fischereigesetz, die Binnenfischereiordnung und die Beratungsempfehlungen "Ordnungsgemäße Fischhaltung" von der LWK Hannover (1999) maßgebend, darüber hinaus enthält das Niedersächsische Fließgewässerschutzprogramm (1989) Aussagen zur zukünftigen Entwicklung der Gewässer. Die Teichanlagen, insbesondere in den Niederungen, sind aus Sicht des Naturschutzes so extensiv wie möglich zu bewirtschaften, wobei sich der Fischbestand neben den natürlichen Lebensgemeinschaften auch an den spezifischen Eigenschaften des Gewässers orientieren soll (Temperatur, pH-Wert, O2-Gehalt usw.)[1].

Durch ein Management von Stillgewässern lassen sich darüber hinaus bestimmte Artengruppen (z.B. Wasservögel, Amphibien, Libellen) gezielt fördern. Weiterhin ist die Erhaltung bzw. Verbesserung der Wassergüte, z.B. mittels Nachklärung in Form von Absetzbecken, anzustreben. Eine Neuanlage und Erweiterung von Teichanlagen sollte unterlassen werden.Da der überwiegende Teil der Fließgewässer nur wenige und meist nivellierte Gewässerstrukturen aufweist (vgl. Kap. 3.3.4), sind die Bemühungen einiger Angelvereine zur Verbesserung der Lebensbedingungen für die Gesamtheit der aquatischen Organismen zu begrüßen und zu unterstützen, um insbesondere die Voraussetzung für die Wiederansiedlung bzw. den Erhalt und die Entwicklung bedrohter und gefährdeter Arten zu schaffen. Naturschutzfachliche Förderprogramme sollten von Berufs- und Sportfischern gleichermaßen unterstützt werden. Dabei ist für die Wiederansiedlung bedrohter Kleinfischarten neben der Binnenfischereiordnung (v.a. § 12(3)) der "Leitfaden für die Wieder- und Neuansiedlung von Fischarten" (Blohm et al. 1994) zu beachten.

Wichtigste Adressaten: unterschiedliche Bewirtschafter sowie Angelverbände.

Tabelle 5.4-5:        Entwicklungsziele des Naturschutzes und konkrete Maßnahmen der Fischerei

Entwicklungsziel

Maßnahmen

Raumbezug

Vermeidung und Verminderung von Nähr- und Schadstoffeinträgen in Oberflächengewässer

  • Fischproduktion in Niederungen ist auf ein unausweichliches Maß zu reduzieren
  • Unterlassung der Düngung von Fischgewässern
  • Naturnahe Bewirtschaftung der Teichanlagen in Niederungsbereichen (u.a. keine oder nur geringe Zufütterung, Verzicht auf technische Hilfsstoffe)

Fischteichanlage an der Puritzmühle am Nordrand des NSG „Rieseberger Moor“, in der Scheppau-Niederung 0,25 km westl. Rieseberg, im NSG „Lut­terlandbruch“ und in der Glentorfer Moorniederung 0,2 km nordwestl. Klein Steimke

Sicherung und Entwicklung naturnah genutzter Teichwirtschaften für charakteristische Tier- und Pflanzenarten

 

  • überprüfung der fischereirechtlichen Nutzung - unter Beachtung der Rechtsstellung der Fischerei - hinsichtlich Extensivierungsgebot zum Erreichen wesentlicher Naturschutzziele
  • Durch ein gezieltes Management der Stillgewässer sind gefährdete Arten von Fischern und Anglern zu fördern bzw. wieder anzusiedeln
  • Ausbildung von Verlandungsbereichen und Ufervegetation ist zuzulassen
  • Kein Fischbesatz mit nicht-einheimischen Fischarten an offenen Gewässern

Fischteichanlage an der Puritzmühle am Nordrand des NSG „Rieseberger Moor“, in der Scheppau-Niederung 0,25 km westlich Rieseberg, im NSG „Lutterlandbruch“ und in der Glentorfer Moorniederung 0,2 km nordwestlich Klein Steimke

Stillgewässer im Plangebiet

 

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[1]    Die extensivste Form der Fischhaltung ist „die Fischhaltung in Natur- und Erdteichen auf Basis der Naturnahrung , d.h. ohne oder nur mit geringer Zufütterung und ohne technische Hilfsmittel“ (LWK Hannover 1999: 10)