Das langfristige Ziel des flächendeckenden und nachhaltigen Grundwasserschutzes nach dem Niedersächsischen Prioritätenprogramm Trinkwasserschutz ist die Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Grundwasserbeschaffenheit. Der Schutz der Gewässer gegenüber Verunreinigungen gemäß §2 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes verpflichtet jedermann, nachteilige Veränderungen zu verhüten. Da nach der Empfindlichkeitsanalyse (vgl. Kapitel 3.3.4.5) in den Naturräumlichen Einheiten Dormhügelland, Hasenwinkel und Lehrer Wold auf sandigen Böden sowie flachgründigen Mergel- und Kalkgesteinen hinsichtlich der Nitratauswaschung eine hohe bis sehr hohe Stoffaustragsempfindlichkeit vorliegt, ist in diesen Gebieten zur nachhaltige Sicherung des Grundwassers ein sachgerechter Düngemitteleinsatz, grundwasserschonendere Bodenbearbeitung und Gestaltung der Fruchtfolge umzusetzen. Die Umsetzung der Maßnahmen ist als freiwillige Vereinbarung zwischen der Bezirksregierung bzw. Wasserversorgungsunternehmen sowie dem Landbewirtschafter oder als Teilnahme an speziellen Förderprogrammen (vgl. Kapitel 6) möglich. Diese „Praktischen Grundwasserschutz-Maßnahmen zur Umsetzung in Trinkwassergewinnungsgebieten“ (Antony et al. 2001) sind Inhalt der landesweit förderungsfähigen Kooperation zwischen Landwirtschaft und Trinkwassergewinnung (MU 1994). Eine Kooperation zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft umfasst bereits die Wasserschutzgebiete Puritzmühle und Lutterspring (Zweckverband Großraum Braunschweig 1995). Kurz- und mittelfristig sind die genannten Maßnahmen in den bestehenden Vorrang- und Vorsorgegebieten für Trinkwassergewinnung im Elm einschließlich Elmvorland (Stadt Königslutter mit der Wassergewinnungsanlage Königslutter (Lutterspring) und den Brunnen Lelm, Sunstedt (Lk Helmstedt 1991), im östlichen Dorm, östlich von Lelm, sowie zwischen Rieseberg, Lauingen und Scheppau (WV Scheppau u. Umg. mit der Wassergewinnungsanlage Puritzmühle) umzusetzen. Für Wasserschutzgebiete nach § 48 Abs. 2 NWG (Festsetzung von Wasserschutzgebieten) bzw. § 50 Abs. 2 NWG (Vorläufige Anordnung) besteht nach der „Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten“ vom 24. Mai 1995 ein Grundschutz in Abhängigkeit der Schutzzonen [1].
In Erweiterung der Aussagen des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Helmstedt (Cassel et al. 2000) werden verschiedene Anforderungen zur Reduzierung des Grundwasserverbrauchs formuliert:
Wichtigste Adressaten: unterschiedliche Wasserversorger, oberer Wasserbehörde, die Unterhaltungsverbände, die Stadt sowie bei örtlichen Renaturierungsmaßnahmen Dritter auch Angelverbände.
Tabelle 5.4-4: Entwicklungsziele des Naturschutzes und konkrete Maßnahmen der Wasserwirtschaft
Entwicklungsziel |
Maßnahmen |
Raumbezug |
Sicherung und Entwicklung naturnaher Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche Sicherung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern für aquatische Organismen Vernetzung feuchter Lebensräume über |
|
Fließgewässerabschnitte u.a. Scheppau zwischen Bornum und Scheppau Stillgewässern u.a. bei Rotenkamp und Klein Steimke |
Sicherung der Funktionsfähigkeit für Wasser- und Stoffretention Sicherung und Entwicklung niedermoortypischer Lebensräume Sicherung und Entwicklung von Feuchtgrünland |
|
Vorrang- und Vorsorgegebiete für Trinkwassergewinnung im Elm, Dorm und Rieseberg / Lauingen Gebiete vom Leitbildtyp AB |
[1] So besteht in Schutzzone II z. B.:
[2] Von der Beschattung durch Gehölze gehen positive Wirkungen auf das Gewässer aus, da das Pflanzenwachstum und damit der Unterhaltungsbedarf reduziert werden; die Dynamik der Gewässermorphologie wird bei durchgängiger beidseitiger Bepflanzung mit Gehölzen, z.B. Erlen, jedoch unterbunden. Empfehlenswert ist eine abschnittsweise wechselseitige Bepflanzung.