Für die Fließgewässer sind neben den Zielstellungen des Fließgewässerprogramms, insbesondere die Entwicklung der Schunter als Hauptgewässer des Niedersächsischen Fließgewässerschutzsystems (Blanke 1996), die Zielvorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL 2000) [1] von Bedeutung. Danach ist grundsätzlich ein „guter Zustand der Oberflächengewässer“, für alle künstlichen oder erheblich veränderten Wasserkörper ein „gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand zu erreichen“ (Art. 4 Abs. 1 WRRL) [2]. Den Unterhaltungspflichtigen kommt bei der Unterhaltung, Pflege und Gestaltung der Fließgewässer eine besondere Verantwortung bei der Durchführung gewässerschonender Unterhaltungsmaßnahmen zu. Der aktuelle Handlungsbedarf ist auf der Grundlage der Bewertung der Fließgewässer in Karte 3b „Wasser- und Stoffretention“ sowie den Daten des Gewässergüteberichtes Oker (NLö & NLWK 2002) zu ermitteln (vgl. auch Kapitel 4 die verschiedenen Leitbildtypen sowie Maßnahmen an Gewässern in Kapitel 5.2.5.3).
[1] Die Wasser-Rahmenrichtlinie – WRRL (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik) trifft auch Aussagen zur Wassergewinnung.
[2] Der „gute Zustand“ der Oberflächengewässer definiert sich nach WRRL über biologische, hydromorphologische und chemische sowie chemisch-physikalische Komponenten. Insbesondere im Bereich der biologischen Gewässerausstattung (z. B. Flora, benthische Wirbellose, Fischfauna) sowie der morphologischen Kriterien (z. B. Durchgängigkeit, Substrat, Tiefen-/ Breitenvariation, Uferstruktur) sind für die Fließgewässer im Plangebiet Entwicklungspotenziale vorhanden, die im Zuge von Renaturierungsprojekten ausgeschöpft werden sollten. Vorliegende Gewässerentwicklungspläne sind dabei zu berücksichtigen.