5.1.8 Angebotsnaturschutz – „der Verdener Weg“

 

Förderprogramme des Landkreises

Der Kreistag hat am 18.07.1985 einstimmig die „Richtlinien für den Naturschutz, die Landschaftspflege und den allgemeinen Umweltschutz“ beschlossen. Aus diesen Grundsätzen hat sich in den vergangenen 20 Jahren der Angebotsnaturschutz zu dem bedeutendsten Instrument bei der Umsetzung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Kreisgebiet entwickelt.

Insbesondere auf die Landbewirtschafter und Nutzer der Flächen waren und sind die Angebote ausgerichtet. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Naturschutz und der Landwirtschaft hat sich seit der Einführung der Programme stetig verbessert.

Die Städte und Gemeinden waren anfangs auch bei den Aktionen „Belebung der Landschaft“ und „ordnungsgemäßer Hecken- und Kopfbaumschnitt“ förderungsfähig. Aufgrund der stark angestiegenen Anzahl von privaten Antragstellern sowie der in den letzten Jahren reduzierten Finanzmittel wurden die Kommunen aus den Förderungen herausgenommen.

 

Im Kreisgebiet werden zur Zeit folgende Programme angeboten; die einzelnen Haushaltsansätze für 2006 sind aufgrund der eingeführten Budgetierung alle gegenseitig deckungsfähig.

 


Tabelle 10:  Haushaltsansätze der Förderprogramme


Förderprogramm des Landkreises

Haushaltsansatz 2006

 

Haushaltsansatz 2007

 

Belebung der Landschaft

4.000.-

4.000.-

Ordnungsgemäße Heckenpflege

9.200.-

5.200.-

Ordnungsgemäße Kopfbaumpflege

7.500.-

3.500.-

Grünlandprogramm

61.000.-

61.000.-

Uferrandstreifen- und Extensivierungsprogramm

16.000.-

16.000.-

Gewässerbiotope - Amphibienschutzprogramm

800.-

0.-

Laubholzanpflanzungen

0.-

0.-

 

 

Belebung der Landschaft

Das Programm besteht seit 1981 und es werden Bäume und Sträucher kostenlos an Privatpersonen abgegeben, die eine Feldhecke, ein Feldgehölz oder eine Baumreihe auf ihrem Grundstück anlegen und auf Dauer erhalten wollen. Die Förderung erfolgt nur für Flächen, die im sog. Außenbereich liegen.

Ziel ist es, die Landschaft mit weiteren Hecken und Baumreihen zu vernetzen und Nist- und Rückzugsmöglichkeiten für die heimische Tierwelt zu schaffen.

 

Das Programm wurde 1986 um die Abgabe von hochstämmigen Obstbäumen (alte Lokalsorten) zur Anlage von Obstwiesen in den Ortsrandlagen ergänzt. Die Privatpersonen tragen 50% der Beschaffungskosten und sie verpflichten sich, die Obstbäume für die nächsten vierzig Jahre zu erhalten und zu pflegen.

Ziel ist es, die Zonierung der Ortsränder und den Lebensraum für den Steinkauz (als Leitart) zu sichern bzw. wiederherzustellen


Ordnungsgemäße Heckenpflege

Das Programm besteht seit 1988 und es wird das fachgerechte auf-den-Stock-setzen der einzeiligen Weißdornhecken bezuschusst. Die Privatpersonen erhalten pro lfdm ordnungsgemäß gepflegter Hecke einen Betrag von 1,25 € und sie verpflichten sich, die geschnittene Hecke auf Dauer zu erhalten.

Ziel ist es, das ordnungsgemäße auf-den-Stock-setzen der Hecken alle 10 Jahre zu unterstützen, damit einerseits zu häufiges Aufschneiden und andererseits eine Überalterung der Hecken vermieden wird. Die Weißdornhecken haben eine kulturhistorische Bedeutung und sind Lebens und Rückzugsraum für eine Vielzahl von Tierarten.

 


Ordnungsgemäße Kopfbaumpflege

Das Programm besteht seit 1988 und es wird das fachgerechte Scheiteln der Kopfbäume bezuschusst. Die Privatpersonen erhalten pro gescheitelten Baum einen Betrag von 20 € und sie verpflichten sich den gepflegten Baum auf Dauer zu erhalten.

Ziel ist es, das ordnungsgemäße Scheiteln der Kopfbäume alle 10 Jahre zu unterstützen, damit ein Auseinanderbrechen/Absterben der Bäume vermieden wird.

 

Grünlandprogramm

Das Programm besteht seit 1987 und es wird die extensive Nutzung der Feuchtwiesen bezuschusst. Die Landbewirtschafter erhalten pro ha extensiv genutzter Grünlandfläche jährlich einen Betrag von 150,- bis 200 € je nach Vertragstyp. Sie verpflichten sich für die Zeit von 5 Jahren das Grünland nach den vertraglichen Regelungen zu bewirtschaften.

Ziel ist es, die extensive Nutzung zu unterstützen, damit bodenbrütende Vögel, Amphibien, Schmetterlinge und schutzbedürftige Pflanzengesellschaften gefördert werden.

 

Uferrandstreifen- und Extensivierungsprogramm

Das Programm besteht seit 1988 und es wird die Stilllegung von Uferrandstreifen (10 bis 20m breite und 100m lange Streifen eines Fließ- oder Stillgewässers) und die Extensivierung einer Ackerfläche = Umwandlung in Grünland (max. 50m breite und mind. 100m lange Streifen) bezuschusst. Die Landwirte erhalten pro ha Uferrandstreifen jährlich einen Betrag von 350.- bis 720.- € je nach Bodenpunkten. Bei der Variante Extensivierung erhalten sie je ha Umwandlungsfläche jährlich einen Betrag von 210.- bis 864.-€ je nach Bodenpunkten. Sie verpflichten sich für die Zeit von 5 Jahren den Streifen brach liegen zu lassen, bzw. das neu hergestellte Grünland nach den vertraglichen Regelungen extensiv zu bewirtschaften.

Ziel ist es, naturnahe Gewässerränder wiederherzustellen und die Nährstoffbelastung des Oberflächen- und Grundwassers zu vermindern.

 

Gewässerbiotope - Amphibienschutzprogramm

Das Programm besteht seit 1987 und es wird die Anlage von Kleingewässern bezuschusst. Die Landwirte müssen mit ihrer Fläche am Feuchtwiesenprogramm teilnehmen und es muss aus fachlichen Gründen die Anlage eines Amphibienlaichgewässers geboten sein. Sie bekommen einen Baukostenzuschuss und sie verpflichten sich das Gewässer auf Dauer zu erhalten.

Ziel ist es, Amphibienlaichgewässer dort zu errichten, wo die Querung von Straßen bei der Wanderung der Tiere nicht erforderlich wird.

 

Laubholzanpflanzungen

Das Programm besteht seit 1993 und es wird die Wiederaufforstung von Privatwaldflächen mit Laubholz bezuschusst. Die Privatpersonen erhalten pro ha neu angepflanzten Laubwald den Unterschiedsbetrag zur ertragsreichsten Nadelholzart. Die Mehrkosten werden zu 100% vom Landkreis übernommen.

Ziel ist es, den Laubholzanteil in den Privatwäldern zu steigern, damit sich die naturschutzfachlich Wertigkeit der Waldbestände langfristig erhöht.

 

 

Exkurs: Steinkauz-Projekt

An dem Beispiel des Steinkauz-Projektes wird deutlich, wie der Landkreis als untere Naturschutzbehörde (UNB) seine Förderprogramme einsetzt, um eine naturschutzfachlich mögliche Unterschutzstellung (siehe Tabelle 2 die Gebiete Emtinghausen Ost N57, südl. Blender N59, Oiste N60, Amedorf N61, Ritzenbergen N62, westl. Döhlbergen N76 und Döhlbergen N77) zu vermeiden.

Neben der Kartierung der scheitelungsbedürftigen Kopfbäume hat die UNB auch viele Gespräche im Zusammenhang mit dem Aufhängen von Brutröhren geführt. Die Kopfbäume an den Gemeindestraßen wurden von den Bauhofmitarbeitern der Gemeinden Blender, Morsum, Thedinghausen und Emtinghausen bearbeitet. Die im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel für die Bezuschussung der ordnungsgemäßen Scheitelung der privaten Kopfbäume war bei weitem nicht ausreichend für die Vielzahl der festgestellten Bäume in dem Bereich der Weserniederung. Für die Bezuschussung der Pflegearbeiten an den privaten Bäumen wurden ergänzend Fördermittel aus „Bingo-Lotto“ eingeworben.

Dies ist ein Beispiel von der vertrauensvollen aktiven Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis, den Gemeinden und der Bevölkerung in dem Gebiet.

 

 

„Agreement-Gebiet“ in der ehemalige Lehrdeniederung – Neddenaverbergen

Im Zuge des Unterschutzstellungsverfahrens Lehrde war die Einbeziehung der Neddenaverbergener Wiesen in das Schutzgebiet vorgesehen. Hiergegen richtete sich Protest von den Landwirten, die einerseits keine Veränderungen des damaligen Zustandes herbeiführen wollten, andererseits aber auch die Absicherung durch eine Schutzgebietsverordnung ablehnten. Nach langen Diskussionen wurde von der zwischenzeitlich gebildeten Interessengemeinschaft der betroffenen Grundeigentümer eine freiwillige Selbstbeschränkung angeboten. Die Landwirte sagten zu, dass auch ohne eine Landschaftsschutzgebietsverordnung kein Grünlandumbruch, keine Intensivierung der Entwässerung und keine Rodung von Hecken und Bäume erfolgen werden. Der Landkreis verzichtete auf die Einbeziehung in das Schutzgebiet. Die Schutzwürdigkeit des Gebietes blieb und bleibt davon unberührt; dies ist auch den Grundeigentümern mitgeteilt worden. Weiterhin wurde eine jährliche gemeinsame Überprüfung des Gebietes vereinbart.

 

Seit 1991 hat regelmäßig zu Beginn eines jeden Jahres eine Zusammenkunft der Sprecher der Grundeigentümer, dem Landkreis, dem Landschaftswart, der Gemeinde Kirchlinteln und dem Landvolk stattgefunden. Bisher hat es keine gravierenden Abweichungen von den Zusagen der Grundeigentümer gegeben. Diese 15jährige Praxis ist aus der Sicht der Naturschutzverwaltung als ein großer Erfolg zu bewerten. Auch in diesem Fall hat sich über die Jahre ein sehr gutes Vertrauensverhältnis zwischen dem Naturschutz und der Landwirtschaft entwickelt.

 

 

Förderprogramme des Landes und anderer Fachverwaltungen

Die Landesprogramme: Fließgewässerschutz- und Weißstorchprogramm sind hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen so aufgebaut, dass der Landkreis als Teilnehmer einen Eigenanteil zwischen 30 und 40% der Projektsumme zu zahlen hat. Über diese Programme können Flächenerwerb und biotopverbessernde Maßnahmen auf den neu erworbenen Flächen finanziert werden.

 

Das Grünlandschutzprogramm des Landes (Kooperationsprogramm Feuchtgrünland) fördert unmittelbar die Landbewirtschafter im Sinne einer Ausgleichszahlung. Im Kreisgebiet ist nur die Allerniederung Förderraum. Die Landwirte erhalten fünf Jahresverträge und sie verpflichten sich, die Grünlandflächen extensiv zu bewirtschaften. Der Betrag, den die Landwirte erhalten, richtet sich nach der Anzahl der erfüllten Auflagen. Das Programm wird von der Behörde für Geoinformationen, Landentwicklung und Liegenschaften Verden (GLL) durchgeführt.

Der Landkreis nutzt dieses Programm dahingehend, dass Teilnehmern an dem Landkreisgrünlandprogramm, die in der Allerniederung wirtschaften, geraten wurde, das Förderungsprogramm zu wechseln.

 

Im Moorschutzprogramm des Landes stehen zur Zeit keine Mittel für Planungen oder Maßnahmen zur Verfügung.

 

Die Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung eines nachhaltig funktionsfähigen Naturhaushaltes im Zuge von Flurbereinigungsverfahren (sog. Maßnahmen-Gruppe III-Mittel) werden in ähnlicher Form finanziert. Der Landkreis zahlt in der Regel einen Eigenanteil von 30% der Kosten. Neben dem Erwerb von Flächen werden auch die biotopschaffenden Maßnahmen auf den Flächen gefördert.

 

 

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