5.1.7 Wallhecken gemäß § 33 NNatG

 

"Wallhecken" sind bestimmte Landschaftsbestandteile in der Kulturlandschaft, die unmittelbar gesetzlich geschützt sind.

 

Der § 33 NNatG „Wallhecken“ regelt den Schutz wie folgt:

 

            "(1)      Wallhecken - mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Ein­friedung dienen oder dienten - dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlun­gen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchti­gen, sind ver­boten.

 

            (2)      Erlaubt sind Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen Nut­zungs­berechtig­ten. Zulässig bleibt auch die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nach­wachsen nicht behindert wird."

 

            (3) - (5) werden nicht zitiert

 

"Wallhecken" haben einen eindeutigen kulturhistorischen Bezug, denn es sind alle mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Wälle geschützt, die im Rahmen der historischen Landnutzung vor allem zur Einfriedung von Äckern und Viehweiden sowie der Grenz­markie­rung dienen oder dienten. Dabei sind die Wallhecken durch die jeweils ursprünglichen Zweckbestimmungen und Bewirtschaftungs­weisen entstanden, unterschiedlich geformt und eng mit orts­geschichtlichen Entwicklungen verbunden. Dass derartige Hecken immer auf einem Wall stehen müssen, ist nicht Bedingung. Wichtig ist vielmehr, dass eine "Verwallung" im Sinn eines Abgrenzungs­willens entlang alter Flureinteilungen erkennbar ist, dann aber häufig in Verbindung mit einem "Wall" oder einem Geländeversatz in oder entlang von "Kampfluren, Eschflächen" o. ä. in Abgrenzung zur "Gemeinheit, Allmende" o. ä. (vgl. Informationsdienst der Fach­behörde für Naturschutz Nr. 5/92 "Wallhecken in Niedersach­sen").

 

Es sind im Kreisgebiet einzelne Fluren mit Resten von Wall­hecken bekannt, so in Bereichen des Fleckens Ottersberg, wie Benkel und Narthauen, der Gemeinde Kirchlinteln, wie Kree­pen, und vereinzelt in der Gemeinde Dörverden, wie Höpen. Vermutet werden einzelne Restbestände in Bereichen der Gemeinde Theding­hausen.

 

Eine flächendeckende Erfassung der noch bestehenden Wallhecken konnte weder im Zuge der Erstaufstellung des Landschaftsrahmen­planes 1995 noch bei der Fortschreibung geleistet werden. Die Auswerte­möglichkeiten der Color-Infrarot-Luftbilder hierzu sind auch heute noch begrenzt und die Verknüpfung mit Informationen und Inhalten aus alten Flurkarten und überlieferten ortsüblichen Nutzungseinteilungen ist erforderlich.

Im Jahr 2001 hat der Landkreis eine Kartierung des Raumes nördlich von Ottersberg in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse sind in die Karte "Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Land­schaft" eingearbeitet.

Die kulturhistorische Bedeutung und die Bedeutung für das Ortsbild machen die Wall­hecken auch für die Planungsarbeit der Gemeinden (Land­schafts­planung/­Bauleit­planung) wichtig. Sie sollten Wallhecken im Zuge der Bauleitplanung sichern und entwickeln.

 

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