5.1.5 Besonders geschützte Biotope gemäß §28a NNatG und

5.1.6 besonders geschütztes Feuchtgrünland gemäß §28b NNatG

 

Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 1987 und den Novellierungen des Nds. Naturschutzgesetzes vom 12.04.1990 (§ 28a) und 18.10.1993 (§ 28b) wurde der unmittelbare Schutz bestimmter Biotoptypen ein­geführt.

 

Unter § 28a NNatG „Besonders geschützte Biotope“ befindet sich folgende Definition:

 

            "(1)      Die folgenden Biotope werden unter besonderen Schutz gestellt:

 

                        1.  Hochmoore einschl. Übergangsmoore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- oder hoch­stauden­reiche Nasswiesen, Berg­wie­sen, Quell­bereiche, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, natur­nahe Kleinge­wässer, Verlan­dungs­bereiche stehender Gewässer,

 

                        2.  unbewaldete Binnendünen, natürliche Block- und Geröll­halden sowie Felsen, Zwerg­strauch- und Wacholderheiden, Magerra­sen, Wälder und Gebü­sche trocken­warmer Stand­orte,

 

                        3.  Bruch-, Sumpf-, Au- und Schluchtwälder,

 

                        4.  Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Bereich der Küste und der tiede­beein­flussten Flussläufe,

 

                        5.  natürliche Höhlen und Erdwälle.

 

            (2)     Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führen können, sind verboten. Dies gilt auch, wenn der besonders geschützte Biotop noch nicht in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft

                        (§ 31 [1]) einge­tragen worden ist."

 

Die Aufgabe des Landkreises als untere Naturschutzbehörde ist es, diese Biotoptypen in der Örtlichkeit festzustellen und in das Verzeichnis nach § 31 NNatG einzustellen sowie die Grundstückseigentümer zu benachrichtigen. Die Unterschutzstellung selbst ist durch Gesetzesdeklaration erfolgt.


Unter § 28b NNatG „Besonders geschütztes Feuchtgrünland“ befindet sich folgende Definition:

 

            "(1)      Grünland auf nassen bis wechselfeuchten Standorten, das von Pflan­zen­gesell­schaften der

 

                        1.  Pfeifengraswiesen,

                        2.  Brenndoldenwiesen,

                        3.  Sumpfdotterblumenwiesen oder

                        4.  Flutrasen

 

            besiedelt ist und nicht dem Schutz nach §28a unterliegt, ist nach
 Maßgabe der Abs. 2 bis 4 geschützt."

 

    (2)   "Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheb­lichen Beein­trächti­gung des besonders geschützten Feuchtgrünlandes führen, sind verboten. Dies gilt auch, wenn das geschützte Feuchtgrünland noch nicht in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 31Abs. 1). Zulässig bleiben Maßnahmen, die den Wasserabfluss oder den Wasserstand ändern, einschließlich der mit ihnen verbundenen Nebenarbeiten, sofern sie der ordnungsgemäßen Gewässer­unterhaltung (§ 98 des Nieders. Wassergesetzes) dienen".

 

Die besonders geschützten Biotope werden nach dem Kartier­schlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (DRACHENFELS, 2004) in besonderen Arbeits­gängen kartiert. Ein erster kreis­weiter Durchgang, mit dem die § 28a NNatG-Biotope weitgehend erfasst wurden, ist 1993 erfolgt. Der Aufbau des Verzeichnisses und die Benach­richtigung betroffe­ner Flächen­eigentümer sowie der Bewirtschafter ist abgeschlossen.

Ein weiterer Kartierdurchgang, bei dem eine Kontrolle mit evtl. Nachkartie­rungen erfolgt, ist in den kommenden Jahren vorgesehen.

 

 

Tabelle 9:

In das Verzeichnis gem. § 31 NNatG eingestellte besonders geschützte Biotope

gem. § 28 a und b NNatG

besonders geschützte Biotope

gemäß § 28a NNatG

Anzahl im Kreisgebiet

Haupteinheit nach Drachenfels (Code / Nr.)

Auwald

4

WH

1.8

Bruchwald

45

WA / WB

1.11 / 1.12

Sumpfwald

1

WN

1.13

Hochmoor

22

MH

6.1

unbewaldete Binnendüne

4

DB

7.5

Magerrasen

29

RN / RS

8.2 / 8.3

Zwergstrauch- und Wacholderheide

29

HC

8.1

Quellbereich

4

FQ

4.1

naturnahe Bachabschnitte

7

FB

4.4

naturnahe Kleingewässer

154

SO / SE

4.10 / 4.11

Verlandungsbereiche stehender Gewässer

43

VO / VE

4.16 / 4.17

Röhricht

40

NR

5.2

Sümpfe

97

NS

5.1

Nasswiesen

2

 

 

 

GN

 

 

 

9.3

Nasswiesen, binsenreich

38

Nasswiesen, hochstaudenreich

3

Nasswiesen, seggenreich

13

Nasswiesen, binsen- und seggenreich

54

Nasswiesen, seggen- und hochstaudenreich

4

Nasswiesen, seggen-, binsen- und hochstaudenreich

15

besonders geschützte Biotope

gemäß § 28 b NNatG

Anzahl im Kreisgebiet

Haupteinheit nach Drachenfels (Code / Nr.)

Sumpfdotterblumenwiesen

5

 

GF

 

9.4

Flutrasen

22

 

 

Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass die Niederungen im Kreisgebiet von Nassgrünland geprägt sind. Unterrepräsentiert sind die Auwälder und Sumpfwälder. Erwähnenswert ist auch das relativ häufige Vorkommen von naturnahen Kleingewässern.

 

Das Biotoptypenvorkommen nach § 28b NNatG ist im Kreisgebiet unbedeutend. Hier sind ledig­lich einzelne Sumpfdotterblumen- und Knick­fuchsschwanzwiesen nachgewiesen, die nicht bei der Kartierung nach § 28a NNatG erfasst wurden.

 

Die erfassten besonders geschützten Biotope gem. § 28a und b NNatG sind nachricht­lich in der Karte "Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Land­schaft" dargestellt.

 

 

 

 

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