5.1.5 Besonders geschützte Biotope gemäß §28a NNatG und
5.1.6 besonders geschütztes Feuchtgrünland gemäß §28b NNatG
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 1987 und den Novellierungen des Nds. Naturschutzgesetzes vom 12.04.1990 (§ 28a) und 18.10.1993 (§ 28b) wurde der unmittelbare Schutz bestimmter Biotoptypen eingeführt.
Unter § 28a NNatG „Besonders geschützte Biotope“ befindet sich folgende Definition:
"(1) Die folgenden Biotope werden unter besonderen Schutz gestellt:
1. Hochmoore einschl. Übergangsmoore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiesen, Bergwiesen, Quellbereiche, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, naturnahe Kleingewässer, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
2. unbewaldete Binnendünen, natürliche Block- und Geröllhalden sowie Felsen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Magerrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
3. Bruch-, Sumpf-, Au- und Schluchtwälder,
4. Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Bereich der Küste und der tiedebeeinflussten Flussläufe,
5. natürliche Höhlen und Erdwälle.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führen können, sind verboten. Dies gilt auch, wenn der besonders geschützte Biotop noch nicht in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft
(§ 31 [1]) eingetragen worden ist."
Die Aufgabe des Landkreises als untere Naturschutzbehörde ist es, diese Biotoptypen in der Örtlichkeit festzustellen und in das Verzeichnis nach § 31 NNatG einzustellen sowie die Grundstückseigentümer zu benachrichtigen. Die Unterschutzstellung selbst ist durch Gesetzesdeklaration erfolgt.
Unter § 28b NNatG „Besonders geschütztes Feuchtgrünland“ befindet sich folgende Definition:
"(1) Grünland auf nassen bis wechselfeuchten Standorten, das von Pflanzengesellschaften der
1. Pfeifengraswiesen,
2. Brenndoldenwiesen,
3. Sumpfdotterblumenwiesen oder
4. Flutrasen
besiedelt ist und
nicht dem Schutz nach §28a unterliegt, ist nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 4
geschützt."
(2) "Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Feuchtgrünlandes führen, sind verboten. Dies gilt auch, wenn das geschützte Feuchtgrünland noch nicht in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 31Abs. 1). Zulässig bleiben Maßnahmen, die den Wasserabfluss oder den Wasserstand ändern, einschließlich der mit ihnen verbundenen Nebenarbeiten, sofern sie der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung (§ 98 des Nieders. Wassergesetzes) dienen".
Die besonders geschützten Biotope werden nach dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (DRACHENFELS, 2004) in besonderen Arbeitsgängen kartiert. Ein erster kreisweiter Durchgang, mit dem die § 28a NNatG-Biotope weitgehend erfasst wurden, ist 1993 erfolgt. Der Aufbau des Verzeichnisses und die Benachrichtigung betroffener Flächeneigentümer sowie der Bewirtschafter ist abgeschlossen.
Ein weiterer Kartierdurchgang, bei dem eine Kontrolle mit evtl. Nachkartierungen erfolgt, ist in den kommenden Jahren vorgesehen.
Tabelle 9:
In das Verzeichnis gem. § 31 NNatG eingestellte besonders geschützte Biotope
gem. § 28 a und b NNatG
besonders geschützte Biotope gemäß § 28a NNatG |
Anzahl im Kreisgebiet |
Haupteinheit nach Drachenfels (Code / Nr.) |
|
Auwald |
4 |
WH |
1.8 |
Bruchwald |
45 |
WA / WB |
1.11 / 1.12 |
Sumpfwald |
1 |
WN |
1.13 |
Hochmoor |
22 |
MH |
6.1 |
unbewaldete Binnendüne |
4 |
DB |
7.5 |
Magerrasen |
29 |
RN / RS |
8.2 / 8.3 |
Zwergstrauch- und Wacholderheide |
29 |
HC |
8.1 |
Quellbereich |
4 |
FQ |
4.1 |
naturnahe Bachabschnitte |
7 |
FB |
4.4 |
naturnahe Kleingewässer |
154 |
SO / SE |
4.10 / 4.11 |
Verlandungsbereiche stehender Gewässer |
43 |
VO / VE |
4.16 / 4.17 |
Röhricht |
40 |
NR |
5.2 |
Sümpfe |
97 |
NS |
5.1 |
Nasswiesen |
2 |
GN |
9.3 |
Nasswiesen, binsenreich |
38 |
||
Nasswiesen, hochstaudenreich |
3 |
||
Nasswiesen, seggenreich |
13 |
||
Nasswiesen, binsen- und seggenreich |
54 |
||
Nasswiesen, seggen- und hochstaudenreich |
4 |
||
Nasswiesen, seggen-, binsen- und hochstaudenreich |
15 |
||
besonders geschützte Biotope gemäß § 28 b NNatG |
Anzahl im Kreisgebiet |
Haupteinheit nach Drachenfels (Code / Nr.) |
|
Sumpfdotterblumenwiesen |
5 |
GF |
9.4 |
Flutrasen |
22 |
Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass die Niederungen im Kreisgebiet von Nassgrünland geprägt sind. Unterrepräsentiert sind die Auwälder und Sumpfwälder. Erwähnenswert ist auch das relativ häufige Vorkommen von naturnahen Kleingewässern.
Das Biotoptypenvorkommen nach § 28b NNatG ist im Kreisgebiet unbedeutend. Hier sind lediglich einzelne Sumpfdotterblumen- und Knickfuchsschwanzwiesen nachgewiesen, die nicht bei der Kartierung nach § 28a NNatG erfasst wurden.
Die erfassten besonders geschützten Biotope gem. § 28a und b NNatG sind nachrichtlich in der Karte "Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft" dargestellt.