5.1.4 Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 28 NNatG
Geschützte Landschaftsbestandteilegemäß § 28 NNatG können
"Bäume, Hecken, Wasserläufe und andere Landschaftsbestandteile -, wenn sie
1. das Orts- oder Landschaftsbild beleben oder gliedern
2. zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen oder
3. das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren
einzeln oder allgemein in einem bestimmten Gebiet"
durch Satzung (Stadt/Gemeinde) oder Verordnung (Landkreis Verden als untere Naturschutzbehörde) geschützt werden.
Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile werden geschützte Landschaftsbestandteile durch die Gemeinden per Satzung ausgewiesen. Auch in der freien Landschaft ist die Gemeinde für ihr Gebiet zuständig "solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Anordnungen trifft". In den Landschaftsplänen der Gemeinden werden die "geschützten Landschaftsbestandteile" herausgearbeitet und teilweise aus den Angaben des Landschaftsrahmenplanes entwickelt.
Tabelle 8: bestehende geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 28 NNatG
Gebiets-Nr. |
Bezeichnung |
Gemeindesatzung |
LB-VER Nr. 1 |
Schutz des Baumbestandes in der Gemarkung Haberloh (allgemeiner Schutz in einem Teilgebiet) |
Flecken Langwedel, 05.04.1984 |
LB-VER Nr. 2 |
Baumschutzsatzung (allgemeiner Schutz) |
Stadt Achim, 19.01.1987 |
LB-VER Nr. 3 |
Feuchtgebiet-Teich "Vor dem großen Holze" |
Stadt Achim, 26.01.1987 |
LB-VER Nr. 4 |
Erlenbruch "Am Embser Berg" |
Stadt Achim, 26.01.1987 |
LB-VER Nr. 5 |
Randmoor in der Klüverdammer Weide |
Gemeinde Oyten, 19.12.1988 |
LB-VER Nr. 6 |
Eichen-Dreieck in Völkersen |
Flecken Langwedel, 21.12.1988 |
LB-VER Nr. 7 |
"Gutspark Westen" |
Gemeinde Dörverden, 11.03.1992 |
LB-VER Nr. 8 |
Eitzer Tonkuhle) |
Stadt Verden, 14.03.1995 |
LB-VER Nr. 9 |
Eichengruppe in Narthauen |
Flecken Ottersberg, 15.06.1995 |
LB-VER Nr. 10 |
Mitteldorf/Hintzendorf (versch. Biotoptypen) |
Flecken Ottersberg, 22.04.1997 |
LB-VER Nr. 11 |
Heckenbestand (allgemeiner Schutz) |
Gemeinde Thedinghausen,
11.09.2002, |
Die Städte und Gemeinden sollten mehr die Möglichkeit nutzen, mit Hilfe des Instrumentes "geschützter Landschaftsbestandteil" ihr "eigenes" Orts- und Landschaftsbild sowie "ihre Natur und Landschaft" zu erhalten. Seit der Erstaufstellung 1995sind drei neue Satzungen von den Städten und Gemeinden erstellt worden. Diese Eigenverantwortlichkeit wird weiter vom Landkreis unterstützt. Im Zuge der aus dem Schutz zu entlassenden Naturdenkmale (Tabelle 6) wird die Zusammenarbeit mit den Gemeinden gesucht.