5.1.4 Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 28 NNatG

 

Geschützte Landschaftsbestandteilegemäß § 28 NNatG können

 

            "Bäume, Hecken, Wasserläufe und andere Landschaftsbestand­teile -, wenn sie

 

            1.  das Orts- oder Landschaftsbild beleben oder gliedern

 

            2.  zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen oder

 

            3.  das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren

 

            einzeln oder allgemein in einem bestimmten Gebiet"

 

durch Satzung (Stadt/Ge­meinde) oder Verordnung (Landkreis Verden als untere Natur­schutz­behörde) geschützt werden.

 

Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile werden geschützte Landschaftsbestandteile durch die Gemeinden per Satzung aus­gewiesen. Auch in der freien Landschaft ist die Gemeinde für ihr Gebiet zuständig "solange und soweit die Naturschutz­behörde keine Anordnungen trifft". In den Landschaftsplänen der Gemeinden werden die "geschützten Land­schaftsbestandteile" herausgearbeitet und teilweise aus den Angaben des Landschafts­rahmen­planes entwickelt.

 

Tabelle 8: bestehende geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 28 NNatG

 

Gebiets-Nr.

Bezeichnung

Gemeindesatzung

LB-VER Nr. 1

Schutz des Baumbestandes in der Gemarkung Ha­ber­loh (allgemeiner Schutz in einem Teilge­biet)

Flecken Lang­wedel, 05.04.1984

LB-VER Nr. 2

Baumschutzsatzung (allge­meiner Schutz)

Stadt Achim, 19.01.1987

LB-VER Nr. 3

Feuchtgebiet-Teich "Vor dem gro­ßen Holze"

Stadt Achim, 26.01.1987

LB-VER Nr. 4

Erlenbruch "Am Embser Berg"

Stadt Achim, 26.01.1987

LB-VER Nr. 5

Randmoor in der Klüverdammer Wei­de

Gemeinde Oyten, 19.12.1988

LB-VER Nr. 6

Eichen-Dreieck in Völker­sen

Flecken Lang­wedel, 21.12.1988

LB-VER Nr. 7

"Gutspark Westen"

Gemeinde Dörverden, 11.03.1992

LB-VER Nr. 8

Eitzer Tonkuhle)

Stadt Verden, 14.03.1995

LB-VER Nr. 9

Eichengruppe in Narthauen

Flecken Ottersberg, 15.06.1995

LB-VER Nr. 10

Mitteldorf/Hintzendorf (versch. Biotoptypen)

Flecken Ottersberg, 22.04.1997

LB-VER Nr. 11

Heckenbestand (allgemeiner Schutz)

Gemeinde Thedinghausen, 11.09.2002,
incl. Ortsteil Morsum, 06.11.2007

 

Die Städte und Gemeinden sollten mehr die Möglichkeit nutzen, mit Hilfe des Instrumentes "geschützter Landschaftsbestandteil" ihr "eigenes" Orts- und Landschaftsbild sowie "ihre Natur und Landschaft" zu erhalten. Seit der Erstaufstellung 1995sind drei neue Satzungen von den Städten und Gemeinden erstellt worden. Diese Eigen­verantwortlichkeit wird weiter vom Landkreis unterstützt. Im Zuge der aus dem Schutz zu entlassenden Naturdenkmale (Tabelle 6) wird die Zusammenarbeit mit den Gemein­den gesucht.

 

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