Als Grundsatz der Hegemaßnahmen durch die Jägerschaft steht der Lebensraumschutz vor dem Wildschutz. D.h. dass natürlicherweise vorkommenden Wildarten als wichtiger Teil der Naturlandschaft, eingebunden in ein komplexes System mit einer Vielzahl von Arten der Flora und Fauna, gesehen werden. Die Hegemaßnahmen beschränken sich daher nicht ausschließlich auf einige wenige jagdlich interessante Tierarten, sondern berücksichtigen das ökosystem als Ganzes; sie wirken sich darüber hinaus positiv auf das Landschaftsbild aus.
Tabelle 5.4-11: Entwicklungsziele des Naturschutzes und konkrete Maßnahmen der Jagd
Entwicklungsziel |
Maßnahmen |
Raumbezug |
Sicherung und Entwicklung naturnaher Wälder |
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Gebiete vom Leitbildtyp WL, WM, WN, WS, WT |
Naturverträgliche Nutzung, die die Habitat- und Standortansprüche gefährdeter Arten berücksichtigt. Kurzfristig besondere Hilfsmassnahmen für bestandsbedrohte kulturfolgende Arten- /gruppen Entwicklung weitgehend ausgeräumter Landschaften |
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Gebiete vom Leitbildtyp AA, AB, AE, AL, AM, GK |
Sicherung und Entwicklung von Allen, Obstbaumbeständen, Hecken, Feldgehölzen, Gebüschen u.ä. |
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Gebiete vom Leitbildtyp AA, AB, AE, AL, AM, GK |
Vermeidung und Verminderung von Nähr- und Schadstoffeinträgen in Oberflächengewässer |
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Stillgewässer |
Erhalt harmonischer Landschaftsstrukturen und Blickbeziehungen Minimierung bestehender visueller Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes |
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Gebiete vom Leitbildtyp WL, WM, WN, WS, WT AA, AB, AE, AL, AM, GK, GE, GN, GF |
[1] Wildfütterungen sind auf die Notzeiten zu beschränken (siehe LJagdG Art. 37). Die Wildfütterung außerhalb der Notzeiten (01.04. - 15.10.) ist gesetzlich verboten, es sei denn das Wildtiere auch außerhalb der Notzeit Not leiden, letzteres dürfte jedoch im hiesigen Naturraum so gut wie ausgeschlossen sein. Der Begriff Notzeit ist klar umrissen, so heißt es z.B. in der Jagdnutzungsvorschrift der Niedersächsischen Landesforstverwaltung: “Als Notzeit gilt die Zeit, in der das Wild keine ausreichende Nahrung findet, so dass selbst Stücke (Wildtiere) in normaler körperlicher Verfassung zum überleben auf Fütterung angewiesen sind” und “...Notzeit ist ... wenn das Wild wegen der Witterungsverhältnisse z.B. infolge hoher oder verharschter Schneelage, anhaltendem starken Frost - oder nach Naturkatastrophen an der Aufnahme natürlicher äsung gehindert ist.” Tatsächlich werden von der privaten Jägerschaft Wildfütterungen z.T. weit über das notwendige Maß hinaus – als Mittel, das Wild in den oft kleinen Revieren zu halten – und damit nicht im Sinne jagdgesetzlicher Bestimmungen vorgenommen.
[2] Enten dürfen weder gefüttert noch angekirrt werden. Die gelegentliche Anfütterung (Kirren) ist nur für Schwarzwild, Füchse und Waschbären zulässig (vergl. Art. 37 LJagdG). Die Fütterung von Enten an Gewässern führt zu einem erhöhten Nährstoffeintrag in die Biotope. Insbesondere die spezifische Flora und Fauna nährstoffarmer Gewässer ist durch eine Veränderung und Beschleunigung der Vegetationsentwicklung infolge Fütterung gefährdet (Verlandung, überschirmung, Verdrängung).