5.4.11  Jagd

Als Grundsatz der Hegemaßnahmen durch die Jägerschaft steht der Lebensraumschutz vor dem Wildschutz. D.h. dass natürlicherweise vorkommenden Wildarten als wichtiger Teil der Naturlandschaft, eingebunden in ein komplexes System mit einer Vielzahl von Arten der Flora und Fauna, gesehen werden. Die Hegemaßnahmen beschränken sich daher nicht ausschließlich auf einige wenige jagdlich interessante Tierarten, sondern berücksichtigen das ökosystem als Ganzes; sie wirken sich darüber hinaus positiv auf das Landschaftsbild aus.

Tabelle 5.4-11:      Entwicklungsziele des Naturschutzes und konkrete Maßnahmen der Jagd

Entwicklungsziel

Maßnahmen

Raumbezug

Sicherung und Entwicklung naturnaher Wälder

  • Bestands- und Abschussplanung für Schalenwild, die an den natürlichen Lebensgrundlagen ausgerichtet ist
  • Fütterung von Wildtieren auf begründete Ausnahmen beschränken [1]
  • Verzicht von Wildäckern und Fütterungen in oder in der Nähe gefährdeter oder sensibler Lebensräume

 

Gebiete vom Leitbildtyp WL, WM, WN, WS, WT

Naturverträgliche Nutzung, die die Habitat- und Standortansprüche gefährdeter Arten berücksichtigt.

Kurzfristig besondere Hilfsmassnahmen für bestandsbedrohte kulturfolgende Arten- /gruppen

Entwicklung weitgehend ausgeräumter Landschaften

  • Anlage von linearen Gehölzstrukturen (Hecken, Alleen, Obstbaumreihen), insbesondere zwischen Siedlungsnähe, Niederungen und Waldgebieten
  • Erhalt bestehender Hecken durch abschnittsweises auf den Stock setzen oder starkes Zurückschneiden in mindestens zehnjährigem Abstand (höchstens ein Viertel der Hecke, maximal 50 m am Stück)
  • Anlage von weg- und feldbegleitenden (mind. 3 m breiter) Säume auf trockenwarmen Standorten durch Nutzungsverzicht auf diesen Flächen
  • Zumindest teilweise aktive Begrünung von Stilllegungsflächen zur Erhöhung der Artenvielfalt und des Nahrungsangebotes für Wildtiere (Ringler 2003)
  • Pflege von Altgrasbeständen und Staudenfluren durch Mahd in mehrjährigen Abständen (ab Mitte Juni). Abfuhr des Mahdgutes. Bei jährlicher Mahd jeweils nur Teilflächen mähen.
  • Anlage von nicht oder extensiv genutzten gehölz- und krautreichen (mind. 5 m breiten) Gewässerrandstreifen entlang von Gräben und Bächen
  • Anlage von Pufferflächen im Bereich von Quellen (mind. 20)

Gebiete vom Leitbildtyp AA, AB, AE, AL, AM, GK

Sicherung und Entwicklung von Allen, Obstbaumbeständen, Hecken, Feldgehölzen, Gebüschen u.ä.

  • Anlage von linearen Gehölzstrukturen (Hecken, Alleen, Obstbaumreihen), insbesondere zwischen Siedlungsnähe, Niederungen und Waldgebieten
  • Erhalt bestehender Hecken durch abschnittsweises auf den Stock setzen oder starkes Zurückschneiden in mindestens zehnjährigem Abstand (höchstens ein Viertel der Hecke, maximal 50 m am Stück)

Gebiete vom Leitbildtyp AA, AB, AE, AL, AM, GK

Vermeidung und Verminderung von Nähr- und Schadstoffeinträgen in Oberflächengewässer

  • Verzicht auf Fütterung von Wasservögeln (Verminderung des Nährstoffeintrags in Gewässer)[2]

Stillgewässer

Erhalt harmonischer Landschaftsstrukturen und Blickbeziehungen

Minimierung bestehender visueller Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes

  • Anpassung der jagdliche Einrichtungen in Art und Größe in die Landschaft durch unauffällige Holzbauweise
  • Verzicht auf naturfremde Materialien bei jagdlichen Einrichtung (Hochsitz, Futtereinrichtungen, etc.)

Gebiete vom Leitbildtyp WL, WM, WN, WS, WT AA, AB, AE, AL, AM, GK, GE, GN, GF

 

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[1]    Wildfütterungen sind auf die Notzeiten zu beschränken (siehe LJagdG Art. 37). Die Wildfütterung außerhalb der Notzeiten (01.04. - 15.10.) ist gesetzlich verboten, es sei denn das Wildtiere auch außerhalb der Notzeit Not leiden, letzteres dürfte jedoch im hiesigen Naturraum so gut wie ausgeschlossen sein. Der Begriff Notzeit ist klar umrissen, so heißt es z.B. in der Jagdnutzungsvorschrift der Niedersächsischen Landesforstverwaltung: “Als Notzeit gilt die Zeit, in der das Wild keine ausreichende Nahrung findet, so dass selbst Stücke (Wildtiere) in normaler körperlicher Verfassung zum überleben auf Fütterung angewiesen sind” und “...Notzeit ist ... wenn das Wild wegen der Witterungsverhältnisse z.B. infolge hoher oder verharschter Schneelage, anhaltendem starken Frost - oder nach Naturkatastrophen an der Aufnahme natürlicher äsung gehindert ist.” Tatsächlich werden von der privaten Jägerschaft Wildfütterungen z.T. weit über das notwendige Maß hinaus – als Mittel, das Wild in den oft kleinen Revieren zu halten – und damit nicht im Sinne jagdgesetzlicher Bestimmungen vorgenommen.

[2]    Enten dürfen weder gefüttert noch angekirrt werden. Die gelegentliche Anfütterung (Kirren) ist nur für Schwarzwild, Füchse und Waschbären zulässig (vergl. Art. 37 LJagdG). Die Fütterung von Enten an Gewässern führt zu einem erhöhten Nährstoffeintrag in die Biotope. Insbesondere die spezifische Flora und Fauna nährstoffarmer Gewässer ist durch eine Veränderung und Beschleunigung der Vegetationsentwicklung infolge Fütterung gefährdet (Verlandung, überschirmung, Verdrängung).