5.2.4      Geschützte Landschaftsbestandteile: erforderliche Maßnahmen

Wie in Kapitel 5.1 dargestellt, gibt es z.Zt. weder im Planungsgebiet noch im Stadtgebiet Geschützte Landschaftsbestandteile (gemäß § 28 NNatG). Der Landschaftsrahmenplan weist eine Reihe von Gebieten aus, die die Voraussetzungen zur Ausweisung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfüllen (siehe Kapitel 5.1.4). Daneben ergibt sich aus den Kartierergebnissen für den Landschaftsplan ein weiteres Gebiet, das die Anforderungen erfüllt. Eine weitere Gruppe von Flächen erfüllt die Voraussetzungen zur Ausweisung einer strengeren Schutzkategorie (z.B. NSG) sollte aber, um einen schnellen Schutz sicher zu stellen, zunächst von der Stadt Königslutter als Geschützter Landschaftsbestandteil gesichert werden.

Mit diesem Instrument kann die Stadt Königslutter ihrem Willen zur Stärkung des Umwelt und Naturschutzes und der naturbezogenen Erholung Ausdruck verleihen. Sie kann die Inhalte der Schutzverordnung weitgehend selbst bestimmen, sollte jedoch aus praktischen Gründen die Untere Naturschutzbehörde zu Rate ziehen.

Eine Liste der Maßnahmen, die zur Erhaltung der Lebensräume, die die Voraussetzung zur Ausweisung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfüllen, erforderlich sind befindet sich im Anhang (Tabelle A 5.2-3).

 

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