5.1.2 Landschaftsschutzgebiete gemäß § 26 NNatG

 

Landschaftsschutzgebiete sind gem. § 26 [1] NNatG

 

            "Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil

 

            1.  die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbar­keit der Natur­güter zu erhalten oder wiederherzustellen ist,

 

            2.  das Landschaftsbild vielfältig, eigenartig oder schön ist oder

 

            3.  das Gebiet für die Erholung wichtig ist".

 

In Landschaftsschutzgebieten sind bestimmte Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere das Landschaftsbild oder den Naturgenuss beeinträchtigen, verboten. In der jeweiligen Schutzgebietsverordnung sind die festgelegten Inhalte enthalten.

 

Mit dem Nieders. Naturschutzgesetz aus dem Jahr 1981 wurde auch der Schutz­zweck Erhal­tung und Wiederherstellung der Leistungsfähig­keit des Naturhaushaltes aufgenommen. Land­schafts­schutz­gebiete werden durch die untere Naturschutz­behörde (Landkreis Verden) per Verord­nung ausge­wiesen.

 

Als Gebiete, die die Kriterien gemäß § 26 NNatG (Land­schaftsschutzgebiet) erfüllen, werden die Teile von Natur und Landschaft dargestellt, die hinsichtlich der einzelnen Schutzgüter folgende Wertigkeiten aufweisen; für die Darstellung in der Karte ist die Erfüllung eines Kriteriums ausreichend.

Im folgenden sind die Quellen sowie die in der Tabelle 4 verwendeten Abkürzungen aufgezählt:

 

Schutzgüter

Arten und Biotope                   -           „Schwerpunkträume“ von Biotoptypen mit hoher bis mittlerer Bedeutung (Wertstufen IV und III) (BIV, BIII)[1]

Boden/Wasser                                              Boden mit kulturhistorischer Bedeutung, Plaggenesch (PE)

                                                -           landesweit und regional seltene Böden (SB)
Bereiche mit hoher Grundwasserneubildung und relativ
geringem Risiko von Stoffaustrag (GW)

Landschaftsbild                       -                     Landschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung
(Wertstufe IV) (L 2)

Zielkonzept                                         Sicherung und Verbesserung von Gebieten mit überwiegend hoher Bedeutung für Arten und Biotope oder hoher bis sehr hoher Bedeutung für Landschaftsbild, Boden/Wasser oder Klima/Luft (ZK3)


Zielkonzept                                         Vorrangige Entwicklung und Wiederherstellung in Gebieten mit aktuell überwiegend geringer bis sehr geringer Bedeutung für alle Schutzgüter nur in Verbindung mit Biotopverbund und Pufferfunktion (BV-ZK4)

 

Schutzziel ist, die in den dargestellten Gebieten vorhandenen Bereiche mit hoher Bedeutung für Arten und Biotope, hoher Bedeutung für das Landschaftsbild und mit wenig beeinträchtigten abiotischen Schutzgütern zu sichern. Die darin vorhandenen Bereiche, die eine mittlere oder eine aktuell geringe Bedeutung für Arten und Biotope haben und/oder die abiotischen Schutzgüter, die in ihrer Funk­tionsfähigkeit für den Naturhaushalt beeinträchtigt werden/sind, sind durch entsprechende Maßnahmen wiederherzustellen (s. oben aus § 26 NNatG).

Die Entwicklung oder Wiederherstellung von Gebieten oder Gebietsteilen kann nur mit den Grundeigentümern umgesetzt werden. Hier besteht eine enge Verknüpfung zum sog. Angebotsnaturschutz.

Im Unter­schied zum Natur­schutzgebiet (§ 24 NNatG) besteht im Landschaftsschutzgebiet kein generelles Verände­rungs­verbot. Hand­lungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutz­zweck zuwider­laufen, müssen in der Verord­nung ausdrücklich untersagt werden.

Den Landschaftsschutzgebieten kommt darüber hinaus eine wichtige Funktion als Puffer- und Ergänzungsflächen für Naturschutzgebiete zu.

 

Die Wirksamkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung hängt wesentlich von den Inhalten ihrer Verbote ab, die hinreichend konkret aus dem Schutzzweck entwickelt sein müssen.

Es sind grundsätzlich folgende Schutzzweckbestimmungen möglich:

-"Erhaltung -" und/oder "Wiederherstellung der Nutzbarkeit der Naturgüter";
hier sind schwer­punktmäßig die nachhaltige Funktionsfähigkeit der abiotischen Schutzgüter (Boden/Wasser, Klima/Luft) und deren besondere Werte ge­meint;

-"Erhaltung-" und/oder "Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes";
hier handelt es sich schwerpunktmäßig um das Schutzgut Arten und Biotope, dessen Bedeutung für den Naturhaushalt und die Wechselbeziehungen;

-"Sicherung und Entwicklung" der Vielfalt, Eigenart und Schönheit/Land­schafts­bild und/oder "Sicherung und Entwicklung" der natürlichen Erholungs­eignung;
hier handelt es sich schwerpunktmäßig um das Schutzgut Landschaftsbild, dessen Bedeu­tung im Sinne des naturraumtypischen Landschaftsbildes und der möglichen Nutzung dieser Landschaften für landschaftsbezogene ruhige Erholungszwecke.

 

Auf den jeweiligen Schutzzweck bezogen betreffen die einzelnen Verbote bestimmte Hand­lungen und Nutzungen, was in einigen Fällen u. a. auch zu Beschränkungen der land- und forstwirt­schaft­lichen Nutzung führen kann, wenn diese die Leistungsfähigkeit des Na­turhaus­haltes beeinträchtigt. Insbesondere ist eine solche Beschränkung sinn­voll und geboten, z. B. durch Verbot der Acker­nutzung in Über­schwemmungsgebieten, indem der Umbruch von Grünland zu Acker untersagt wird. Eine Rückwandlungspflicht lässt sich mit der Verordnung nicht regeln.

 

Im Kreisgebiet sind zur Zeit ca.7.191 ha unter Landschaftsschutz gestellt (33  Land­schaftsschutzgebiete), dies entspricht 9,1 % der Gesamtfläche (zum Vergleich LRP 1995 6.700 ha in 31  Land­schaftsschutzgebieten = 8,5% der Gesamtfläche). Gebiete, die die Kriterien gemäß

§ 26 NNatG (Landschaftsschutzgebiet) erfüllen, sind in der Tabelle 4 aufgelistet. Sie bedecken ca. 15.500 ha, was ca. 20% des Kreisgebietes entspricht.

Die Hälfte der im LRP 1995 als landschaftsschutzgebietswürdig dargestellten Flächen sind aufgrund der vorliegenden Kriterien jetzt als naturschutzgebietswürdige Bereiche deklariert. Der fast gleich gebliebene Flächenumfang resultiert aus den neu festgestellten Wertigkeiten des Landschaftsbildes und aus der zusammenhängenden Darstellung in Umsetzung des Biotopverbundes.

In der nachfolgenden Tabelle werden die schutzwürdigen Teile des Kreisgebietes, die die Kriterien aus § 26 NNatG erfüllen, aufgelistet und inhaltlich beschrieben. Die Beschreibung erfolgt gemäß der Nummerierung in der Karte 5 und nach den Kriterien:

 

-          Gebiets-Nr. und Bezeichnung,

-          Flächengröße,

-          Schutzzweck (Sicherung, Verbesserung, Entwicklung/Wiederherstellung),

-          Beeinträchtigungen und Gefährdungen,

-          Schutz, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

-          Hinweise auf die Nutzung von Naturschutzprogrammen, sonstiger privatrechtlicher Instrumente oder alternativ mögliche Maßnahmen des Landkreises als untere Naturschutzbehörde, Nennung des Handlungsträgers

-          Besonderer Handlungsbedarf, z.B. hohe gegenwärtige oder zu erwartende Beeinträchtigung/Gefährdung, hohe Schutzbedürftigkeit aufgrund geringer Regenerationsfähigkeit, wichtiger Bestandteil des Biotopverbundsystems etc.

-          Begründung, Angabe der wertgebenden Schutzgüter

 

 

Gebiets-

Nr./

Bezeich-nung

 

Flächen-

größe

in ha

Schutzzweck

 

Beeinträchtigungen

Gefährdungen

Schutz, Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen

 

Naturschutz-programme

 

besonderer Handlungs-

bedarf

 

Begründung

Sicherung,

Verbesserung

Entwicklung/

Wieder-

herstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorab werden die bereits bestehenden rechtskräftigen Landschaftsschutzgebiete im Kreisgebiet aufgelistet und beschrieben (Tabelle 3).

 


Tabelle 3: bestehende Landschaftsschutzgebiete gem. § 26 NNatG

 

 

Gebiets-

Nr./

 

 

Bezeichnung

 

Flächen-

größe in

ha

Schutzzweck

 

Beeinträchti-

gungen/

Gefährdungen

 

Schutz, Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen

 

Naturschutz-programme

 

besonderer Handlungs-

bedarf

 

Begründung

Sicherung,

Verbesserung

Entwicklung/

Wieder-

herstellung

LSG-

VER 1

Bohnenkamp Verordnung vom 27.05.1937

49

ist nicht in der Verordnung definiert

in Teilbe-reichen Zerstörung von Pionierrasen durch Besucher, Verbuschung, Eutrophierung

keine Aufforstung, besucherlenkende Maßnahmen, Einschlag von Gehölzen, tlw. Umbau zu naturnahem Stieleichen- Birkenwald

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig,

NSG-würdiger Bereich Nr. N 4

Lbi, A 1, BE, Bi,

ZK 1

 

LSG-

VER 2

Burgfeld,

östlich Ebbensiek,

Verordnung vom 27.05.1937

47

ist nicht in der Verordnung definiert

Vergrasung in Teilbereichen, Verbuschung

kein Bodenabbau, Verhinderung von Vergrasung und Verbuschung durch abplaggen und entfernen von Gehölzanflug, tlw. Umbau zu naturnahem Stieleichen- Birkenwald

FFH Gebiet Nr. 240

Verordnung überarbeitungs-bedürftig,

NSG-würdiger Bereich Nr. N 8

Lbi, BE, Bi, ZK 1

 

LSG-

VER 3

Surheide,

Verordnung vom 27.05.1937

92

ist nicht in der Verordnung definiert

Eutrophierung, Zerstörung des Saumes durch Besucher

Ausweisung einer Pufferzone zum Acker, besucherlenkende Maßnahmen

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig,

NSG-würdiger Bereich Nr. N 5

BE, T, ZK 1

 

LSG-

VER 4

Wümme-wiesen und Walletal,

Verordnung vom 27.05.1937

1.638

ist nicht in der Verordnung definiert

Eutrophierung, Entwäs-serungsmaß-nahmen, Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung, Grünlandumbruch

Ausweisung von Pufferzonen/Uferrandstreifen, Verbot von Entwässerungsmaßnahmen, extensive Nutzung des Grünlandes

FFH Gebiet Nr. 38

EU-Vogelschutzgebiet V 36

 

Brutvogelgebiet von lokaler Bedeutung

Verordnung überarbeitungs-bedürftig

 

tlw. NSG-LÜ 270 und tlw.NSG-würdiger Bereich Nr. N 9

Lbi, Fl, A 1, ZK 1, L

 

LSG-
VER 7

Clüvers-werder, südlich Achim-Uphusen,

Verordnung vom 11.10.1993

85

Sicherung und Entwicklung der Uferzonen der Gewässer, der Flutmulden und Altgewässer, des Grünlandes im Überschwemmungsbereich der Weser und der Hecken- und Gehölzstrukturen, Umwandlung von Acker zu Grünland binnendeichs

Eutrophierung, Entwäs-serungsmaß-nahmen,

Nutzung der Gewässerränder

Ausweisung von Pufferzonen, Verbot von Entwässerungs-maßnahmen, Verbot von Aufforstung und Teichbau

 

NSG-würdiger Bereich Nr. N 41

Lbi, Bi

 

LSG-

VER 10

Schrader-berg,

Verordnung vom 03.03.1938

5,7

ist nicht in der Verordnung definiert

Verbuschung

Entkusselung, Umbau zu naturnahem Stieleichen-Birken-wald,

Anlage von offenen Dünenbereichen

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig

 

NSG-würdiger Bereich Nr. N 35

Lbi, A 2, BE, T

 

LSG-

VER 12

Haberloher Holz,

Verordnung vom 27.05.1937

231

ist nicht in der Verordnung definiert

Verbuschung, Zerstörung durch Besucher

Verbot von Bebauung, Bodenabbau und Aufforstung, besucherlenkende Maßnahmen, entfernen von Gehölzanflug, Beseitigung der Gartenabfälle/Müll

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig

 

NSG-würdiger Bereich tlw. Nr. N26 und tlw. Nr. N27

zu N 26:

Bi, W, ZK 2

 

zu N 27:

BE

 

LSG-

VER 14

Weißer Berg, südlich Etelsen,

Verordnung vom 27.05.1937

65

ist nicht in der Verordnung definiert

Entwässerungsmaßnahmen, Verbuschung, Eutrophierung, Zerstörung von Sandmager-rasen durch Erholungs-suchende

Ausweisung von Pufferzonen,

keine Aufforstung, Besucherlenkung, Entkusselung, Umbau zu naturnahem Wald

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig

 

NSG-würdiger Bereich Nr. N 46 und tlw. Nr. N 45

zu N 46:

Bi, T, L, A 1

 

zu N 45:

Lbi, A 1, Bi, L, ZK 1

 

LSG-

VER 17

Halsetal, östlich Dauelsen,

Verordnung vom 03.07.1937

96

ist nicht in der Verordnung definiert

Entwässerungsmaßnahmen, Verbuschung, Eutrophierung

Ausweisung von Pufferzonen, Verbot von Aufforstung, Wasserrückhaltung durch Grabenrückstau, Entkusselung

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig

 

NSG-würdiger Bereich Nr. N 50

BE, L, T

LSG-
VER 20

Steinkuhle, südlich Verden,

Verordnung vom 29.11.1993

139

Sicherung und Entwicklung der Oberflächengewässer und ihrer Ufer, der Biotop-strukturen als Lebensraum für Flora und Fauna, des Grünlandes im Überschwem-mungsbereich und der Hecken- und Gehölz-strukturen

Verbiss von Ufervegetation, Viehtritt an den Ufern von Still- und Fließge-wässern, nicht ordnungsge-mäßer Hecken-rückschnitt

Umwandlung von Acker zu Grünland, Anlage von ungenutzten Uferrandstreifen an Atlgewässern und Teichen, ordnungsgemäße Heckenpflege

FFH-Gebiet Nr. 90,

EU-Vogel-schutzgebiet V 23,

Weißstorch-programm

Verordnung überarbeitungs-bedürftig

 

NSG-würdiger Bereich Nr. N 63

Lbi, A 1, Bi, L, ZK 1

 

LSG-
VER 27

Oterser Dünen, nordwestlich Otersen,

Verordnung vom 30.04.1938

55

ist nicht in der Verordnung definiert

 

Herstellung offener Dünenbereiche, Umbau zu naturnahem Laubwald

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig

NSG-würdiger Bereich Nr. N 86

BE, T. L

LSG-
VER 28

 

Oterser Bruch, östlich Otersen,

Verordnung vom 30.04.1938

128

ist nicht in der Verordnung definiert

 

 

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig

NSG-würdiger Bereich Nr. N 87

Lbi, BE, Bi, W, M, ZK 1

LSG-
VER 29

Hügelgräberheide am Halsetal, nördlich Scharnhorst,

Verordnung vom 23.06.1937

7,4

ist nicht in der Verordnung definiert

 

Nutzung des Trockenrasens, extensive Grünlandnutzung, Umwandlung von Acker zu Grünland

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig

NSG-würdiger Bereich Nr. N 50

L

LSG-
VER 30

Sachsenhain

Verordnung vom 14.03.1938,

112

ist nicht in der Verordnung definiert

 

 

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig,

NSG-würdiger Bereich tlw. Nr. N 50 und tlw. Nr. N 64

zu N 50:

T

 

zu N 64:

T

LSG-
VER 32

Reichs-autobahn,

Verordnung vom 05.05.1938

11

ist nicht in der Verordnung definiert

Verbreiterung der BAB 1

 

 

Verordnung

aufheben

Kriterien gem.

§ 26 NNatG werden nicht erfüllt!

LSG-
VER 35

Moor und Bruchwald bei Eitze,

Verordnung vom 01.07.1955

2,5

ist nicht in der Verordnung definiert

 

Vernässung

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig, grenzt an LSG-würdigen Bereich Nr. L 31

Lbi, BE

LSG-
VER 36

Barmer Holz,

Verordnung vom 14.10.1955

0,3

ist nicht in der Verordnung definiert

 

 

 

Verordnung aufheben

Kriterien gem.

§ 26 NNatG werden nicht erfüllt!

LSG-
VER 37

Hügelgräbergebiet Diensthop und Hassel,

Verordnung vom 14.09.1956

15

ist nicht in der Verordnung definiert

 

 

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig,

NSG-würdiger Bereich Nr. 89

ZK 2

LSG-
VER 38

Bullensee,

Verordnung vom 18.08.1961

3

ist nicht in der Verordnung definiert

Intensivierung, Eutrophierung

extensive Nutzung der angrenzenden Flächen, Anlage von breiten Uferrandstreifen

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig,

NSG-würdiger Bereich Nr. N 24

Lbi, Bi, M

LSG-
VER 39

Baggersee Oyten,

Verordnung vom 15.12.1961

122

ist nicht in der Verordnung definiert

 

Anlage von breiten Uferrandstreifen, Sicherung der Moor- und Bruchwaldreste und naturnahen Stillgewässer

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig,

NSG-würdiger Bereich Nr. N 20

Lbi, BE, M, L

LSG-
VER 41

Wesertal bei Baden,

Verordnung vom 30.01.1973

1.695

ist nicht in der Verordnung definiert

Grünlandumbruch in der Niederung, Nutzung der Gewässerränder

extensive Nutzung des Grünlandes, Umwandlung von Acker zu Grünland im Überschwemmungsgebiet, keine Veränderung des Kleinreliefs

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig,

NSG-würdiger Bereich Nr. N 43, N 44 und tlw. N 45

zu N 43:

A 1, BE, ZK 2

 

zu N 44:

A 1, ZK 2

 

zu N 45:

A 1

LSG-
VER 42

Eisseler Teiche,

Verordnung vom 27.05.1977

44

ist nicht in der Verordnung definiert

 

extensive Nutzung des Grünlandes, Anlage von Ufer-randstreifen,

EU-

Vogelschutz-gebiet V 23

Verordnung überarbeitungs-bedürftig,

NSG-würdiger Bereich Nr. N 63

Lbi, A 1, Bi, ZK 1

LSG-
VER 43

Achim-Bierdener Marsch,

Verordnung vom 05.07.1983

533

Erhaltung der typischen Heckenlandschaft für die Pflanzen- und Tierwelt, Sicherung der Gewässer, der Baumgruppen und Gehölze

 

extensive Nutzung des Grünlandes, Umwandlung von Acker zu Grünland im Überschwem-mungsgebiet, keine Veränderung des Kleinreliefs

 

Verordnung tlw. überarbeitungs-bedürftig,

NSG-würdiger Bereich Nr. N 42 , tlw. N 41 und tlw. N 43

zu N 41:

A 1, ZK 1

 

zu N 42:

Lbi, Bi

 

zu N 43:

Lbi

LSG-
VER 44

Dörverdener Wiesen und Barnstedter See,

Verordnung vom 12.12.1983

356

Sicherung des Charakters des Gebietes mit den Feuchtwiesen, den Wasserflächen, dem Baum- und Heckenbestand und den geschlossenen Waldstücken

 

Anlage von Uferrandstreifen, extensive Nutzung des Grünlandes, keine Veränderung des Kleinreliefs

FFH Gebiet Nr. 422

Verordnung tlw. überarbeitungs-bedürftig,

NSG-würdiger Bereich Nr. N 83, N 84 und tlw. N 63

zu N 63:

A 1, BE, Bi, W, L, ZK 1

 

zu N 83:

Bi, L, ZK 1

 

zu N 84:

A 1, L, ZK 1

LSG-
VER 45

Große und Kleine Moorteile Otersen,

Verordnung vom 14.11.1983

46

Sicherung und Entwicklung der beginnenden Ver-moorung und der Randdüne, Sicherung und Renaturie-rung der abgetorften Hoch-moorflächen

Entwässerung, Ausbreitung der Kultur-heidelbeere

Grabenanstau, Freistellen der Randdüne, Entkusselung

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig,

NSG-würdiger Bereich Nr. N 86

Lbi, A 2, M, L, BE

LSG-
VER 46

Dauelser Bruch,

Verordnung vom 06.06.1983

21

Sicherung und Entwicklung des Erlenbruchwaldes sowie des Boden-Wasser-Haushaltes, Sicherung und Entwicklung der Pufferzone bestehend aus Grünland

Entwässerung, trocken fallen des Bruchwaldes

Weitere Aufstaumaß-nahmen, Anlage von Blänken

Weißstorch-programm

Verordnung tlw. überarbeitungs-bedürftig,

NSG-würdiger Bereich Nr. N 48

Lbi, A 1, BE, Bi, M, ZK 1

LSG-
VER 47

Amedorfer Stau,

Verordnung vom 14.11.1983

52

Sicherung der Wasser-flächen mit Schwimmblatt-gesellschaften, Röhricht und Gehölze der Weichholzzone mit den anschließenden Nasswiesen

Intensivierung ehemals extensiv genutzter Flächen

extensive Nutzung der Grünland-flächen

 

Verordnung tlw. überarbeitungs-bedürftig,

Verordnung ergänzungs-bedürftig

LSG-würdiger Bereich Nr. L 28,

L2, ZK 3 und 4

LSG-
VER 48

Adeliges Holz,

Verordnung vom 23.08.1971

49

ist nicht in der Verordnung definiert

 

Umbau zu naturnahem Wald, plenterartige Nutzung des Waldes

 

Verordnung überarbeitungs-bedürftig,

NSG-würdiger Bereich Nr. N 55

Lbi, Bi, W, ZK 1

LSG-
VER 49

Königsmoor,

Verordnung vom 09.12.1985

305

Sicherung und Entwicklung der Hoch-, Nieder- und Übergangsmoore mit  Moorgewässern, Moor-heiden, Feuchtgrünland und Birkenbruchwald

Entwässerung, Siedlungsdruck Wochenend-hausgebiete, Ausbreitung von Gartenpflanzen

Vernässung, Entkusselung, Rückbau von Bedarfs- und Behelfsunter-künften

 

Verordnung tlw. überarbeitungs-bedürftig,

NSG-würdiger Bereich Nr. N 11 und N 12

zu N 11:

Lbi, BE, M

 

zu N 12:

BE, M, L

LSG-
VER 50

Kiebitzmoor,

Verordnung vom 06.06.1988

164

Sicherung und Entwicklung der Hoch-, Nieder- und Übergangsmoore mit  Moorgewässern, Moor-heiden, Feuchtgrünland und Birkenbruchwald, extensive Nutzung des Grünlandes, Verbesserung der Wasserrückhaltung

 

Extensivierung/-Regelung der Grünlandnutzung, offen halten von Moorheidestellen

 

NSG-würdiger Bereich Nr. N 25

Lbi, A 2, BE, Bi, M, ZK 2

LSG-
VER 51

Lehrdetal,

Verordnung vom 24.06.1991

344

Sicherung und Entwicklung des naturnahen Zustandes des Gewässerlaufes, des Landschaftsbildes, der Wasserqualität, der Grünlandflächen, des Reliefs, der Bruch- und Auwaldreste und der Laubholzbestände

Gewässer-unterhaltung

Anlage ungenutzter Uferrandstreifen, Sukzession, Vernässung der angrenzenden Grünlandflächen

FFH Gebiet Nr. 276

Verordnung tlw. überarbeitungs-bedürftig,

 

NSG-würdiger Bereich Nr. N 80

Lbi, Fl, M, A 1, BE, T, L, ZK 1

LSG-
VER 52

Köllenteich, Schwarze Kuhle und Nottorfer Teiche,

Verordnung vom 11.10.1993

13

Sicherung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher Stillgewässer, Sicherung der Ufer und Verbesserung der Wasserqualität, Sicherung der Hecken- und Gehölzstrukturen

 

Anlage von Gewässerrand-streifen

 

NSG-würdiger Bereich Nr. N 43

Lbi, BE, ZK 2

LSG-
VER 53

Heckenland-schaft bei Riede,

Verordnung vom 25.06.2004

665

Sicherung und Entwicklung des Landschaftsbildes, der Hecken und Bäume, der Stillgewässer und Gräben, Sicherung des Auebodens

intensive ackerbauliche Nutzung

Renaturierung von Gewässerab-schnitten, Anlage von Gewässer-randstreifen, Anlage von Heckensäumen

 

NSG-würdiger Bereich Nr. N 54

Lbi, L

 


Tabelle 4: Gebiete, die die Kriterien gem. § 26 NNatG (Landschaftsschutzgebiete) erfüllen.

 

 

Gebiets-

Nr./

 

 

 

Bezeichnung

 

Flächen-

größe

in ha

Schutzzweck

 

 

Beeinträchtigungen

Gefährdungen

 

 

Schutz, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

 

 

Naturschutz-

programme

 

 

besonderer

Handlungsbedarf

 

 

Begründung

Sicherung,

Verbesserung

Entwicklung/

Wieder-

herstellung

L 1

Zufluss Otterstedter Beeke, Dauensik-graben

66

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Niederung mit Wallhecken

Grünlandumbruch, Intensivierung

Dauergrünland nutzen, der uferbegleitenden Gehölze und der Wallhecken

Wallhecken nach

§ 33 NNatG

 

ZK3, BIII

L 2

nördl. Otters-berger Moor

106

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Moorniederung

Entwässerung, Intensivierung, Besiedlung, Trennung L 168 und DB-Strecke

Dauergrünland nutzen, Umwandlung von Acker zu Grünland, Anlage und Pflege von Erlenreihen

 

 

BV-ZK4 Biotopverbund: Ottersberger Moor (N 9) mit Wümmeniederung (N 16)

L 3

Mitteldorf

354

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Moorniederung und der Finndorfschen Siedlungsstruktur

Entwässerung, Intensivierung, Besiedlung, Trennung L 155

Dauergrünland nutzen, Umwandlung von Acker zu Grünland, Anlage von Erlenreihen, Sicherung der typischen Zonierung insbes. Torfbänke, Bruchwaldreste

 

östl. der L 155: Kranich-nahrungsraum, Wiedervernäs-sung von Grün-land, Anlage von Blänken

ZK3, L2, BIV tlw., BIII

Biotopverbund: Posthausener Moor (N 25) mit Wümmingen/

Ottersberger Moor (N 9, 17)

L 4

Bassener Mühlen-graben

94

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Grabenniederung

Eutrophierung, Intensivierung, Trennung BAB 1 und L 156

Dauergrünland nutzen, Anlage von Uferrandstreifen, Bruchwaldentwicklung

 

 

ZK3, L2, BIII

Biotopverbund:

Badener Moor (N 24) mit Kleines Moor bei Bassen (N 14)

L 5

Embser Bruch

217

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Moorniederung

Entwässerung,

Intensivierung, Nährstoffeinträge in Gewässer

Dauergrünland nutzen, Anlage von Blänken

Nahrungs-habitat Weißstorch

 

ZK3, BIII

Pufferfunktion für

(N 20)

L 6

Scheef-moor-graben

158

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Grabenniederung

Intensivierung, Windkraftanlagen

Dauergrünland nutzen, Umwandlung Acker zu Grünland, uferbegleitende Gehölze auf breiten ungenutzten Uferrandstreifen

 

 

BIII tlw., BV-ZK4

Pufferfunktion: Badener Moor

(N 24) und Ueserdicken (N 23)

L 7

Badener Moor

176

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Moorniederung

 

Dauergrünland nutzen, Umwandlung Acker zu Grünland

 

 

ZK3, L2, BIII tlw.

Pufferfunktion: Badener Moor

(N 24)

L 8

Grasdorf

155

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Moorniederung

 

Dauergrünland nutzen, Umwandlung Acker zu Grünland

 

 

ZK3, L2, BIII tlw.

Pufferfunktion: Posthausener Moor

(N 25)

L 9

Berkelsmoor

232

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Moorniederung

Trennung BAB 27

Dauergrünland nutzen, Umwandlung Acker zu Grünland, Bruchwaldentwicklung

 

 

ZK3, L2, BIII tlw.

BV-ZK4,

Pufferfunktion: Berkelsmoor (N 37)

L 10

Langwedeler Niederung

1.205

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Moorniederung

Trennung BAB 27

Dauergrünland nutzen, Anlage von Gehölzen auf breiten Uferrandstreifen, Bruchwaldentwicklung

 

freihalten von Besiedlung, klimatischer Ausgleichsraum

ZK3, , L2, SB, BIII,

BV-ZK4,

Pufferfunktion: Posthausener Moor

(N 25)

L 11

südl. Völkersen

42

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Niederung

Trennung L 155

Dauergrünland nutzen, Anlage von Gehölzen auf breiten Uferrandstreifen

 

 

BIII, BV-ZK4

Biotopverbund: Steinberg (N 39) mit Langwedeler Niederung (L 10)

L 12

nördl. Deelsen

184

Sicherung und Entwicklung der naturnahen Waldgebiete

Intensive Landbewirtschaf-tung

Aufforstungen, Anlage von Feldgehölzen als Vernetzungsstrukturen

 

 

ZK3, , L2, BIII tlw.,

BV-ZK4 Biotopverbund: Wedehof (N 30) mit Wald Deelsen (N 51), große zusammen-hängende Waldgebiete

L 13

Wald südl. Brammer

74

Sicherung und Entwicklung naturnaher Feuchtwaldgebiete

 

Waldumbau, Anlage von Waldrändern und Vernetzungsstrukturen (Feldgehölze, Baumreihen)

 

 

ZK3, BIII tlw. Biotopverbund: Wald Deelsen (N 51) mit Wald südl. Brammer (N 52)


L 14

Niederung Kreepener Bach

453

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Bachniederungen

Eutrophierung

extensive Grünland-nutzung, Anlage breiter ungenutzter mit Gehölzen bestandener Uferrand-streifen

 

 

ZK3,

BIV tlw., BIII tlw.

L 15

südl. Odeweg

86

Sicherung und Entwicklung des kleinteilig gegliederten Ortsrandes

 

Dauergrünland nutzen, ordnungsgemäße Nutzung der Gehölze

 

 

ZK3, L2, BIV tlw., BIII tlw.

L 16

Weserniedg. Bollerholz -Horstedt

384

Sicherung und Entwicklung des grünlandgeprägten Überschwemmungsgebietes mit Altgewässern und Weißdornhecken

tlw. ungeregelte Freizeitnutzung / Camping

ordnungsgemäße Heckenpflege, Randstreifen für die Altgewässer, Ordnung der Camping-Nutzung

 

 

ZK3, L2, BIII

Biotopverbund mit LSG-VER 43

L 17

Bereich zwi. Baden und Etelsen

45

Sicherung und Entwicklung der flach abfallenden unbebauten Geestkante

Besiedlung

Herstellung kleinteiliger Ortsrandstrukturen, Anlage von Obstwiesen und gliedernden Gehölz-strukturen

 

freihalten von Besiedlung, klimatischer Ausgleichsraum

BV-ZK4

Biotopverbund: Etelser Holz/Verdener Berg

(N 36) mit Alte Aller Langwedel (N 45)

L 18

Weserniedg. Langwedel

962

Sicherung und Entwicklung des grünlandgeprägten Überschwemmungsgebietes

Intensivierung, Grünlandumbruch

Dauergrünland nutzen, Umwandlung von Acker zu Grünland, Anlage von Pufferzonen für Altgewässer und breiter ungenutzter Uferrandstreifen

Weißstorch

 

BIII tlw., BV-ZK4

Biotopverbund zur Schaffung eines Nahrungshabitates Weißstorch

L 19

südl. Nindorf

28

Sicherung und Entwicklung der Niederung und der Dünenausläufer

Eutrophierung, Besiedlung

Aufforstung,

Anlegen von Vernetzungsstrukturen (Feldgehölze, Baumreihen)

 

 

ZK3, BIII tlw.

Biotopverbund mit und Pufferfunktion für Dünen südl. Förth

(N 49)

L 20

Wald südl. Deelsen

58

Sicherung und Entwicklung der naturnahen Waldgebiete

 

Anlage von Waldrändern und Feldgehölzen, Aufforstungen

Amphibienwinterle-bensraum

 

ZK3, L2, BIII tlw.

Biotopverbund mit und Pufferfunktion für

Wald Deelsen (N 51)

L 21

Hingstmoor

156

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Moorniederung

Intensivierung, Entwässerung

Wiedervernässung, extensive Grünland-nutzung, Waldumbau

 

 

ZK3,

BIV tlw., BIII tlw.

L 22

Klein Heins

114

Sicherung und Entwicklung des kleinteilig gegliederten Ortsrandes

 

Dauergrünland nutzen, ordnungsgemäße Gehölzpflege

 

 

ZK3, L2, BIII tlw.

Biotopverbund: Gohbeck bis Groß Heins (N 71) mit östl. Klein Heins (N 102)

L 23

ehem. Weserniedg. Oiste-Horstedt

1.914

Sicherung und Entwicklung der kleinteilig gegliederten Landschaft

Intensivierung

Dauergrünland nutzen, Umwandlung von Acker zu Grünland, Anlage und Pflege von Obstbaum-wiesen, ordnungs-gemäße Pflege der Weißdornhecken und der Kopfbäume

Steinkauz

 

L2, PE, BIII tlw., BV-ZK4

Biotopverbund für Steinkauzlebensraum

L 24

Riede-Imhorst

1.230

Sicherung und Entwicklung der kleinteilig gegliederten Bruchlandschaft

Intensivierung

Dauergrünland nutzen, Anlage von Baumreihen, ordnungsgemäße Gehölzpflege

 

 

ZK3, , L2, PE, BIII tlw.,

BV-ZK4 Biotopverbund mit und Pufferfunktion für

LSG VER 53

L 25

Emtinghausen-Bahlum

1.320

Sicherung und Entwicklung der kleinteilig gegliederten Landschaft

Intensivierung

Dauergrünland nutzen, Anlage und Pflege von Obstbaumwiesen, Weißdornhecken, Baumreihen und Hofgehölzen

Steinkauz

 

ZK3, L2, PE, BIII tlw.

Biotopverbund für Steinkauzlebensraum

L 26

Blender-Holtorf

1.637

Sicherung und Entwicklung der kleinteilig gegliederten Landschaft

Intensivierung

Dauergrünland nutzen, Anlage und Pflege der Weißdornhecken, Obst-baumwiesen, Kopfbaumreihen

Steinkauz

 

ZK3, PE, BIV tlw,

BIII tlw., BV-ZK4

Biotopverbund für Steinkauzlebensraum

L 27

Wulmstorfer Wald

86

Sicherung und Entwicklung des naturnahen Waldgebietes

Winderosion

Waldumbau,

Anlage von Waldrändern, Feldgehölzen und Aufforstungen

 

 

BIV tlw., BIII tlw., BV-ZK4

Biotopverbund zur

Waldvergrößerung

L 28

Wesernie-derung Barme-Intschede

1.450

Sicherung und Entwicklung des grünlandgeprägten Überschwemmungsgebietes

Intensivierung

Dauergrünland nutzen, Umwandlung von Acker zu Grünland, Anlage von Blänken und ordnungs-gemäße Gehölzpflege

LSG-VER 47,

Rastvögel

 

ZK3, L2, BIII tlw.

Biotopverbund zusammenhängendes Grünland

L 29

Stadtwald Verden

124

Sicherung und Entwicklung des naturnahen Waldgebietes

Besiedlung, monotone Alterszusammen-setzung

Waldumbau, Altholzanteil erhöhen, Habitatbäume sichern, Anlage von Waldrändern, kein Bodenabbau

 

freihalten von Besiedlung, klimatisch günstiger Freiraum

ZK3, L2, GW, BIII tlw.

Biotopverbund Dünen Stadtwald Verden

(N 65) mit Horst Kirchlinteln (N 66), große zusammenhängende Waldfläche

L 30

Finkenberg Hexenmoor

136

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Moorniederung und der mageren Standorte

Entwässerung, Eutrophierung

Dauergrünland nutzen, Anlage von Waldrändern, Waldumbau, Anlage von Ackerrandstreifen

 

freihalten von Besiedlung, klimatisch günstiger Freiraum

ZK3, SB, BIII tlw.

L 31

Bereich Luttum - Weitzmühlen

259

Sicherung und Entwicklung der naturnahen Waldgebiete auf trockenen / nährstoffarmen Standorten

 

Aufforstungen, Waldumbau, Anlage von Waldrändern

LSG-VER 35

 

ZK3, BIV tlw., BIII tlw.

L 32

Döhlbergen

198

Sicherung und Entwicklung des kleinteiligen Ortsrandes

 

Dauergrünland nutzen, Anlage und ordnungsgemäße Pflege der Weißdornhecken, Kopfbäume und Obstwiesen

Steinkauz

 

BV-ZK4

Biotopverbund für Steinkauzlebensraum

 

L 33

östl. Armsen

440

Sicherung und Entwicklung der relativ offenen Kulturlandschaft

Winderosion

Anlage und Pflege der Hecken, Baumreihen und Feldgehölze

 

 

BIII tlw., BV-ZK4

Biotopverbund: lineare Strukturen, Boden-schutz, Pufferfunktion für Salingsloher Holz

(N 74)

L 34

Stemmen

79

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Niederung

Intensivierung, Entwässerung

Dauergrünland nutzen, ordnungsgemäße Pflege der Gehölze

 

 

L2, GW, BIII tlw.

Biotopverbund Lehrde (N 80) mit Otersener Bruch (N 87)

L 35

Aller-niederung bei Otersen

322

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Niederung

Intensivierung, Entwässerung

Dauergrünland nutzen, Umwandlung von Acker zu Grünland, ordnungsgemäße Pflege der Weißdornhecken

Weißstorch

 

BIII, BV-ZK4

Biotopverbund und Pufferfunktion für

Aller (N 63)

L 36

Wald südl. Diensthoop

78

Sicherung und Entwicklung der naturnahen Waldgebiete

 

Waldumbau, Anlage von Waldrändern, Aufforstungen

 

 

ZK3, L2, BIV tlw., BIII tlw.

Pufferfunktion für Stedorfer Bruch und Höpen (N 89)

L 37

südl. Hülsen

728

Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Niederung

Trennung L 200

Dauergrünland nutzen, Umwandlung von Acker zu Grünland, Anlage von Uferrandstreifen, Waldumbau

 

 

ZK3, L2, BIV tlw., BIII tlw., Biotopverbund: Gänsemoor (N 91) mit Wald südl. Hülsen

(N 92) und südl. Hülsen II (N 93) und Pufferfunktion für Dünen Hülsen (N 90)

 

Zum Seitenanfang

 

Zurück

 

weiter

 

 


 



[1] Definition: Schwerpunktraum BIV= Biotoptypen der Wertstufe IV auf mehr als 50% der Fläche (bei geringerem Wert wird der Begriff tlw. angefügt); Schwerpunktraum BIII= Biotoptypen der Wertstufe III auf mehr als 50% der Fläche (bei geringerem Wert wird der Begriff tlw. angefügt)